Vereinsstatut des Welser Turnverein 1862

(Fas­sung 19. April 2024)

I.      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Ver­ein führt den Namen „Wel­ser Turn­ver­ein 1862“ und hat sei­nen Sitz in Wels.

Er erstreckt sei­ne Tätig­keit vor­nehm­lich auf den Raum Wels aber auch auf ganz Österreich.

Als äuße­re Zei­chen führt der Ver­ein Fah­ne, Wim­pel und Abzeichen.

Der Ver­ein ist Mit­glied des Öster­rei­chi­schen Tur­ner­bun­des und des All­ge­mei­nen Sport­ver­ban­des Oberösterreich.

 

II.     Vereinszweck

Der Ver­ein ist unpo­li­tisch. Sei­ne Tätig­keit ist gemein­nüt­zig und nicht auf Gewinn gerichtet.

Der Ver­ein bezweckt die För­de­rung des Sports, der kör­per­li­chen und geis­ti­gen Ertüch­ti­gung in umfas­sen­der Hin­sicht, ins­be­son­de­re die Pfle­ge und För­de­rung des Tur­nens und auch ande­rer Sportarten.

 

III.    Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Als ideel­le Mit­tel dienen: 
    1. Pfle­ge des Sports in aner­kann­ten Sport­ar­ten, ins­be­son­de­re des (ganz­heit­li­chen) Tur­nens. Dies auf allen Gebie­ten des Spitzen‑, Brei­ten- und Gesund­heits­spor­tes für alle Altersstufen
    2. ein orga­ni­sier­ter Turn­be­trieb für Män­ner und Frau­en aller Altersstufen
    3. der Unter­richt der im Ver­ein gepfleg­ten Sportarten
    4. die geis­ti­ge und fach­li­che Erzie­hung sowie Aus­bil­dung im sport­li­chen Bereich durch Aus­bil­dungs­lehr­gän­ge und Wettbewerbe
    5. die Aus­bil­dung und Pfle­ge der für die Auf­recht­erhal­tung des Turn­be­trie­bes erfor­der­li­chen Wer­te aller Art
    6. die Errich­tung, Mie­te und der Betrieb von Turn- und Sport­stät­ten, ‑plät­zen, Hei­men und dergleichen
    7. die Durch­füh­rung von Wett­kämp­fen, Turn- und Sport­fes­ten und ande­ren sport­li­chen, kul­tu­rel­len und gesell­schaft­li­chen Veranstaltungen
    8. Aus­flü­ge, Wan­de­run­gen und gesel­li­ge Zusammenkünfte
    9. die Her­aus­ga­be von Zeit­schrif­ten, Fest­schrif­ten und ande­ren Druck- oder sons­ti­gen Medienwerken
  1. Die erfor­der­li­chen mate­ri­el­len Mit­tel wer­den auf­ge­bracht durch: 
    1. Auf­nah­me­ge­büh­ren und/oder Mitgliedsbeiträge
    2. Geld- und Sach­spen­den, Samm­lun­gen, Ver­mächt­nis­se und sons­ti­ge Zuwendungen
    3. För­de­run­gen und Subventionen
    4. Bau­stein­ak­tio­nen, Floh­märk­te und Basare
    5. Spon­so­ring
    6. Ver­eins­fes­te, Fund­rai­sing-Ver­an­stal­tun­gen, Abhal­tung von Ver­eins- und Ver­bands­ju­bi­lä­en, Turn- und Sport­wett­be­wer­be sowie ande­re Sportveranstaltungen
    7. Wer­bung jeg­li­cher Art
    8. Inbe­stand­ga­be der Ver­eins­räum­lich­kei­ten und Sportstätten
    9. Abhal­tung von Kur­sen, Unter­rich­ten im Rah­men des Vereinszweckes
    10. all­fäl­li­ge Zins- und/oder Beteiligungserträge

An Ver­eins­mit­glie­der oder nahe­ste­hen­de Per­so­nen dür­fen kei­ner­lei Ver­mö­gens­vor­tei­le zuge­wen­det wer­den. Gesam­mel­te Spen­den­mit­tel dür­fen aus­schließ­lich für die im Zweck ange­führ­ten begüns­tig­ten Zwe­cke ver­wen­det werden.

 

IV.    Mitgliedschaft

Die Mit­glie­der des Ver­eins glie­dern sich in ordent­li­che Mit­glie­der, außer­or­dent­li­che Mit­glie­der und Ehrenmitglieder.

Ordent­li­che Mit­glie­der neh­men mit allen Rech­ten und Pflich­ten am Ver­eins­ge­sche­hen teil. Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der sind sol­che, die den Ver­ein beson­ders, ins­be­son­de­re durch ihre finan­zi­el­le Unter­stüt­zung fördern.

Ehren­mit­glie­der sind Per­so­nen, die hier­zu wegen ihrer beson­de­ren Ver­diens­te um den Ver­ein ernannt werden.

 

V.     Erwerb der Mitgliedschaft

Nur natür­li­che Per­so­nen kön­nen die Mit­glied­schaft des Ver­eins erwerben.

Über die schrift­lich zu bean­tra­gen­de Auf­nah­me ordent­li­cher und außer­or­dent­li­cher Mit­glie­der ent­schei­det der Turn­rat. Die Auf­nah­me kann ohne Anga­be von Grün­den abge­lehnt werden.

Der Auf­nah­me­an­trag Min­der­jäh­ri­ger hat mit schrift­li­cher Ein­wil­li­gung und Erklä­rung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters zu erfol­gen, wobei die­ser dabei die Mit­glieds­bei­trä­ge und all­fäl­li­gen Auf­nah­me­ge­büh­ren in sei­ne Zah­lungs­ver­pflich­tung übernimmt.

Die Ernen­nung zum Ehren­mit­glied erfolgt über Antrag des Turn­rats durch die Generalversammlung.

 

VI.    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet durch Tod, frei­wil­li­gen Aus­tritt oder Ausschluss.

Der frei­wil­li­ge Aus­tritt ist schrift­lich, mit all­fäl­lig not­wen­di­ger Zustim­mung und Erklä­rung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters zu erklä­ren. Er wird zum Ende der der Zah­lungs­ver­pflich­tung gegen­über­ste­hen­den Leis­tungs­pe­ri­ode des Ver­ei­nes wirk­sam — über aus­drück­li­chen Wunsch auch mit sofor­ti­ger Wir­kung. Von bereits ein­ge­gan­ge­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen gegen­über dem Ver­ein ent­hebt er jedoch nicht.

Der Turn­rat kann ein Ver­eins­mit­glied aus­schlie­ßen, wenn die­ses trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Mah­nung an die dem Ver­ein zuletzt bekannt gege­be­ne Adres­se und unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist län­ger als sechs Mona­te mit der Zah­lung sei­ner Mit­glieds­bei­trä­ge oder Auf­nah­me­ge­büh­ren im Rück­stand ist. Die Ver­pflich­tung zur Zah­lung der fäl­li­gen Beträ­ge bleibt hie­von unberührt.

Der Aus­schluss kann vom Turn­rat auch wegen gro­ber Ver­let­zung ande­rer Mit­glieds­pflich­ten oder Inter­es­sen des Ver­ei­nes und wegen uneh­ren­haf­ten Ver­hal­tens erfolgen.

Die Aberken­nung der Ehren­mit­glied­schaft kann aus den im letz­ten Absatz genann­ten Grün­den von der Gene­ral­ver­samm­lung über Antrag des Turn­rat beschlos­sen werden.

Aus­ge­schlos­se­ne und aberkann­te Mit­glie­der haben das Recht, bin­nen einer Frist von einem Monat eine Schlich­tung durch das Schieds­ge­richt gemäß Punkt XV. zu bean­tra­gen. Dies hat kei­ne auf­schie­ben­de Wirkung.

 

VII.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle ordent­li­chen Mit­glie­der haben das Recht, am Ver­eins­be­trieb teil­zu­neh­men und die Ein­rich­tun­gen des Ver­ei­nes zu nut­zen, sofern die jewei­li­gen Bei­trä­ge bezahlt werden.

Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der und Ehren­mit­glie­der neh­men am Ver­eins­be­trieb nur ein­ge­schränkt teil.

Das Stimm­recht in der Gene­ral­ver­samm­lung sowie das akti­ve Wahl­recht steht nur den ordent­li­chen Mit­glie­dern und Ehren­mit­glie­dern zu, sofern sie am ers­ten Jän­ner des Jah­res, in dem die Gene­ral­ver­samm­lung statt­fin­det das 14. Lebens­jahr voll­endet haben. Das pas­si­ve Wahl­recht steht allen voll­jäh­ri­gen ordent­li­chen Mit­glie­dern und Ehren­mit­glie­dern zu.

Sämt­li­che Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, die Inter­es­sen des Ver­eins nach bes­ten Kräf­ten zu för­dern und alles zu unter­las­sen, wor­un­ter das Anse­hen des Ver­ei­nes oder der Ver­eins­zweck lei­den oder beschä­digt wer­den könn­te. Sie haben das Ver­eins­sta­tut und die Beschlüs­se der Ver­eins­or­ga­ne zu beach­ten. Die ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der sind zur pünkt­li­chen Zah­lung der Mit­glieds­bei­trä­ge und all­fäl­li­gen Bei­tritts­ge­bühr verpflichtet.

 

VIII. Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind die Gene­ral­ver­samm­lung, der Vor­stand, die Rech­nungs­prü­fer und das Schieds­ge­richt. Der Vor­stand trägt die Bezeich­nung „Turn­rat“.

Dane­ben kann der Ver­ein in eine belie­bi­ge Anzahl von Abtei­lun­gen geglie­dert sein, die jeden­falls nicht Organ, son­dern recht­lich unselb­stän­di­ge Tei­le des Ver­eins sind. Jeder Abtei­lung steht ein Abtei­lungs­lei­ter vor. Die Bil­dung, Zusam­men­le­gung, Tei­lung oder Auf­lö­sung von Abtei­lun­gen obliegt dem Turnrat.

 

IX.   Generalversammlung

Die Gene­ral­ver­samm­lung ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung im Sin­ne des Ver­eins­ge­set­zes 2002. Die ordent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung fin­det jähr­lich statt.

Eine außer­or­dent­li­che Gene­ral­ver­samm­lung ist vom Turn­rat inner­halb von vier Wochen auf Beschluss der ordent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung, auf schrift­li­chen begrün­de­ten Antrag von min­des­tens einem Zehn­tel aller stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der, auf Ver­lan­gen der Rech­nungs­prü­fer oder auf Beschluss des Turn­rats einzuberufen.

Sowohl zu den ordent­li­chen als auch außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lun­gen hat der Turn­rat alle Mit­glie­der min­des­tens zwei Wochen vor dem Ter­min durch schrift­li­che Ein­la­dung (z.B. auch im Rah­men sei­ner Zeit­schrif­ten) an die dem Ver­ein vom Mit­glied zuletzt bekannt gege­be­ne Adres­se, Fax­num­mer oder E‑Mail-Adres­se unter Anga­be des Ortes, der Zeit und der Tages­ord­nung einzuladen.

Anträ­ge zur Gene­ral­ver­samm­lung sind min­des­tens eine Woche vor­her ein­lan­gend beim Turn­rat schrift­lich zu stellen.

Die Gene­ral­ver­samm­lung ist mit Aus­nah­me des Beschlus­ses über die Ver­eins­auf­lö­sung ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig, sofern sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wurde.

Die Beschluss­fas­sun­gen und Wah­len in der Gene­ral­ver­samm­lung erfol­gen mit ein­fa­cher Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Aus­ge­nom­men davon sind Beschlüs­se über die Ände­rung des Ver­eins­sta­tuts, die der qua­li­fi­zier­ten Mehr­heit von zwei Drit­tel der gül­tig abge­ge­ben Stim­men bedarf sowie der Beschluss über die Auf­lö­sung des Ver­ei­nes, der nur mit Zustim­mung von drei Vier­tel sämt­li­cher stimm­be­rech­tig­ter Mit­glie­der gefasst wer­den kann.

Zum Stimm­recht sie­he Punkt VII. Abs. 3. Jedes sol­ches Mit­glied hat nur eine Stim­me. Das Stimm­recht ist per­sön­lich auszuüben.

Den Vor­sitz in der Gene­ral­ver­samm­lung führt der Obmann, bei des­sen Ver­hin­de­rung einer sei­ner Stell­ver­tre­ter. Sind auch die­se ver­hin­dert, so führt das an Lebens­jah­ren ältes­te anwe­sen­de Turn­rats­mit­glied den Vorsitz.

 

X.     Aufgaben der Generalversammlung

Der Gene­ral­ver­samm­lung sind fol­gen­de Auf­ga­ben vorbehalten:

  1. Ent­ge­gen­nah­me und Geneh­mi­gung des Rechen­schafts­be­rich­tes und des Rech­nungs­ab­schlus­ses unter Ein­bin­dung der Rechnungsprüfer
  2. Beschluss­fas­sung über einen Voranschlag
  3. Ent­ge­gen­nah­me des Berich­tes des Obmanns und all­fäl­li­ger wei­te­rer Berich­te von Turnratsmitgliedern
  4. Ent­las­tung des Turn­rats für die abge­lau­fe­ne Funktionsperiode
  5. Wahl und Ent­he­bung des Obmanns des Turnrats
  6. Wahl und Ent­he­bung der wei­te­ren Mit­glie­der des Turnrats
  7. Wahl und Ent­he­bung der Rechnungsprüfer
  8. Geneh­mi­gung von Rechts­ge­schäf­ten zwi­schen Rech­nungs­prü­fer und Verein
  9. Fest­set­zung der Höhe der all­fäl­li­gen Bei­tritts­ge­bühr und der Mitgliedsbeiträge
  10. Ernen­nung und Abbe­ru­fung von Ehrenmitgliedern
  11. Bera­tung und Beschluss­fas­sung über ande­re Punk­te zur Tages­ord­nung der Generalversammlung
  12. Ent­schei­dung über den Erwerb, die Ver­äu­ße­rung oder die Belas­tung von Ver­eins­ei­gen­tum, soweit die­se Maß­nah­men über den Vor­anschlag oder die ordent­li­che lau­fen­de Wirt­schafts­füh­rung hinausgehen
  13. Beschluss­fas­sun­gen über Ände­run­gen des Vereinsstatuts
  14. Beschluss­fas­sung über die frei­wil­li­ge Auf­lö­sung des Vereins

Die Wahl des Obman­nes zu lit. d) wird von einem vor­her vom Turn­rat bestimm­ten Wahl­lei­ter geleitet.

 

XI.   Turnrat

Der Turn­rat besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stell­ver­tre­ter, dem Turn­wart, dem Kas­sier (Säckel­wart), dem Schrift­füh­rer (Schrift­wart).

Ihm kön­nen dar­über hin­aus wei­te­re Turn­rats­mit­glie­der als Stell­ver­tre­ter und/oder Mit­glie­der für beson­de­re Auf­ga­ben (Bei­rä­te, War­te, Sach­wal­ter) (wie bei­spiels­wei­se für das Mar­ke­ting (Pres­se­wart), das Ver­eins­in­ven­tar (Zeug­wart) oder das Gebäu­de (Gebäu­de­wart)) angehören.

Die Ver­ei­ni­gung von zwei Funk­tio­nen im Turn­rat in einer Hand ist mit Aus­nah­me der Ver­ei­ni­gung der Funk­tio­nen Obmann, Obmann-Stell­ver­tre­ter, Kas­sier zuläs­sig, sodass der Turn­rat zumin­dest aus drei Per­so­nen besteht.

Die Turn­rats­mit­glie­der sind Ver­eins­mit­glie­der mit pas­si­vem Wahl­recht. Sie kön­nen gleich­zei­tig Abtei­lun­gen (sie­he Punkt VIII.) vor­ste­hen, müs­sen dies aber nicht.

Die Mit­glie­der des Turn­rats füh­ren ihre Auf­ga­ben ehren­amt­lich durch und sind zur pünkt­li­chen und gewis­sen­haf­ten Erfül­lung verpflichtet.

Die Funk­ti­ons­pe­ri­ode des Turn­rats beträgt ein Jahr. Die auch mehr­fa­che Wie­der­wahl der Mit­glie­der ist zulässig.

Der Turn­rat wird vom Obmann, in des­sen Ver­hin­de­rung von einem Obmann-Stell­ver­tre­ter ein­be­ru­fen. Sind bei­de auf unvor­her­seh­ba­re lan­ge Zeit ver­hin­dert, darf jedes Turn­rats­mit­glied den Turn­rat einberufen.

Der Turn­rat ist beschluss­fä­hig, wenn alle Mit­glie­der ein­ge­la­den wur­den und min­des­tens die Hälf­te von ihnen anwe­send ist. Die Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit gefasst, bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abge­lehnt. Über die Sit­zun­gen ist Pro­to­koll zu füh­ren. Zu den Turn­rats­sit­zun­gen kön­nen vom Obmann und bei des­sen Ver­hin­de­rung von sei­nem Stell­ver­tre­ter Mit­glie­der der Abtei­lungs­lei­tun­gen und auch ande­re Ver­eins­mit­glie­der bera­tend zuge­zo­gen werden.

Außer durch Tod und Ablauf der Funk­ti­ons­pe­ri­ode erlischt die Funk­ti­on des Turn­rat­mit­glieds durch Ent­he­bung durch die Gene­ral­ver­samm­lung oder durch Rück­tritt, der dem Turn­rat gegen­über schrift­lich zu erklä­ren ist. Soll­te der gesam­te Turn­rat zurück­tre­ten, so ist dies der Gene­ral­ver­samm­lung gegen­über zu erklä­ren. Der Rück­tritt wird zur nächs­ten Gene­ral­ver­samm­lung wirksam.

 

XII.  Aufgaben des Turnrats

Der Turn­rat ist das Lei­tungs­or­gan im Sin­ne des Ver­eins­ge­set­zes 2002. Ihm kom­men alle Auf­ga­ben zu, die nicht durch das Sta­tut einem ande­ren Ver­eins­or­gan zuge­wie­sen sind. In sei­nen Wir­kungs­be­reich fal­len ins­be­son­de­re fol­gen­de Angelegenheiten:

  1. Ent­schei­dung über Auf­nah­me und Aus­schluss von ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Vereinsmitgliedern
  2. Auf­recht­erhal­tung und Sicher­stel­lung eines geord­ne­ten Ver­eins­be­trie­bes im Sin­ne des Vereinszwecks
  3. Bil­dung, Zusam­men­le­gung, Tei­lung oder Auf­lö­sung von Abtei­lun­gen (sie­he Punkt VIII.)
  4. Ver­wal­tung des Ver­eins­ver­mö­gens unter Ein­hal­tung einer ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäftsgebarung
  5. Abfas­sung des Rechen­schafts­be­rich­tes und des Rech­nungs­ab­schlus­ses, Erstel­lung eines Vor­anschla­ges (= Rechnungslegung)
  6. Vor­be­rei­tung der Gene­ral­ver­samm­lung und Bericht­erstat­tung in der Generalversammlung
  7. Ein­be­ru­fung der ordent­li­chen und außer­or­dent­li­chen Generalversammlung

 

XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Turnratsmitglieder

Die Mit­glie­der des Turn­rats sind dem Ver­ein gegen­über ver­pflich­tet, bei ihrer Tätig­keit die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Ver­eins­or­gans anzuwenden.

Der Obmann führt die lau­fen­den Geschäf­te des Ver­eins. Der Schrift­füh­rer unter­stützt den Obmann bei der Füh­rung der Vereinsgeschäfte.

Der Obmann ver­tritt den Ver­ein nach außen. Schrift­li­che Aus­fer­ti­gun­gen des Ver­eins bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Unter­schrif­ten des Obmanns und des Schrift­füh­rers, in Geld­an­ge­le­gen­hei­ten (= ver­mö­gens­wer­te Dis­po­si­tio­nen) des Obmanns und des Kas­siers. Rechts­ge­schäft­li­che Bevoll­mäch­ti­gun­gen, den Ver­ein nach außen zu ver­tre­ten bzw. für ihn zu zeich­nen, kön­nen aus­schließ­lich von den im letz­ten Satz genann­ten Turn­rats­mit­glie­dern erteilt werden.

Im Ver­hin­de­rungs­fal­le hat der jewei­li­ge Stell­ver­tre­ter ein­zu­schrei­ten. Soll­te für den ver­hin­der­ten Schrift­füh­rer kein Stell­ver­tre­ter bestellt sein so fer­tigt an des­sen Stel­le ein wei­te­res Turnratsmitglied.

Bei Gefahr in Ver­zug ist der Obmann berech­tigt, auch in Ange­le­gen­hei­ten, die in den Wir­kungs­be­reich eines ande­ren Organs fal­len, in eige­ner Ver­ant­wor­tung selb­stän­dig Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, die jedoch im Innen­ver­hält­nis der nach­träg­li­chen Geneh­mi­gung durch das zustän­di­ge Ver­eins­or­gan bedürfen.

Der Obmann führt den Vor­sitz in der Gene­ral­ver­samm­lung und im Turnrat.

Der Schrift­füh­rer führt die Pro­to­kol­le der Gene­ral­ver­samm­lung und des Turnrats.

Der Turn­wart ist für die Vor­tur­ner­schaft (Vor­tur­ner, Turn- und Sport­leh­rer) und für den damit ver­bun­de­nen Turn- und Sport­be­trieb des Ver­eins verantwortlich.

Der Kas­sier ist für die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­mö­gens- bzw. Geld­ge­ba­rung des gesam­ten Ver­eins verantwortlich.

Die wei­te­ren Turn­rats­mit­glie­der (Stell­ver­tre­ter, Mit­glie­der für beson­de­re Auf­ga­ben) sind ver­pflich­tet, die ihnen all­ge­mein oder spe­zi­ell über­tra­ge­nen Auf­ga­ben sorg­fäl­tig und im Inter­es­se des Ver­eins zu erfüllen.

 

XIV.Rechnungsprüfer

Die Gene­ral­ver­samm­lung wählt auf die Dau­er von jeweils einem Jahr zwei Rech­nungs­prü­fer. Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Sie dür­fen nicht gleich­zei­tig dem Turn­rat angehören.

Den Rech­nungs­prü­fern obliegt die lau­fen­de Geschäfts­kon­trol­le sowie die Prü­fung der Finanz­ge­ba­rung des Ver­eins im Hin­blick auf die ord­nungs- und sta­tu­ten­ge­mä­ße Ver­wen­dung der Mit­tel und auf die Ord­nungs­mä­ßig­keit des Rechnungswesens.

Rechts­ge­schäf­te zwi­schen Rech­nungs­prü­fern und Ver­ein bedür­fen der Geneh­mi­gung durch die Generalversammlung.

Die Bestim­mun­gen des Punk­tes XI. letz­ter Absatz gel­ten sinngemäß.

 

XV.  Schiedsgericht

Zur Schlich­tung von allen aus dem Ver­eins­ver­hält­nis ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten, deren Ord­nung dem Turn­rat nicht mög­lich ist, ist das ver­eins­in­ter­ne Schieds­ge­richt beru­fen. Es ist eine Schlich­tungs­ein­rich­tung im Sin­ne des Ver­eins­ge­set­zes 2002 und kein Schieds­ge­richt im Sinn der §§ 577 ff ZPO (Zivil­pro­zess­ord­nung).

Das Schieds­ge­richt setzt sich aus fünf ordent­li­chen Ver­eins­mit­glie­dern zusam­men. Es wird der­art gebil­det, dass ein Streit­teil dem Turn­rat zwei voll­jäh­ri­ge ordent­li­che Ver­eins­mit­glie­der als Schieds­rich­ter schrift­lich nam­haft macht. Über Auf­for­de­rung durch den Turn­rat bin­nen zwei Wochen macht der ande­re Streit­teil inner­halb von zwei Wochen sei­ner­seits zwei Schieds­rich­ter dem Turn­rat schrift­lich nam­haft. Die nam­haft gemach­ten Schieds­rich­ter wäh­len nach Mit­tei­lung durch den Turn­rat bin­nen wei­te­rer zwei Wochen ein fünf­tes voll­jäh­ri­ges ordent­li­ches Ver­eins­mit­glied zum Vor­sit­zen­den des Schieds­ge­richts. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det unter den Vor­ge­schla­ge­nen das Los. Die Mit­glie­der des Schieds­ge­richts dür­fen kei­nem Organ – mit Aus­nah­me der Gene­ral­ver­samm­lung – ange­hö­ren, des­sen Tätig­keit Gegen­stand der Strei­tig­keit ist.

Das Schieds­ge­richt ent­schei­det bei Anwe­sen­heit aller Mit­glie­der mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit. Es ent­schei­det nach bes­tem Wis­sen und Gewis­sen. Sei­ne Ent­schei­dun­gen sind ver­eins­in­tern endgültig.

 

XVI.Vereinsauflösung und ‑beendigung, Wegfall des Vereinszwecks

Die frei­wil­li­ge Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen außer­or­dent­li­chen Gene­ral­ver­samm­lung und nur mit der Zustim­mung von drei Vier­tel sämt­li­cher stimm­be­rech­tig­ter Mit­glie­der beschlos­sen werden.

Die anläss­lich der Auf­lö­sung ein­be­ru­fe­ne Gene­ral­ver­samm­lung hat auch über die Abwick­lung zu beschlie­ßen. Ins­be­son­de­re hat sie drei Abwick­ler zu beru­fen und Beschluss dar­über zu fas­sen, wem die­se das nach Abde­ckung der Pas­si­ven ver­blei­ben­de Ver­eins­ver­mö­gen zu über­tra­gen haben. Dabei, aber auch bei behörd­li­cher Auf­lö­sung und auch bei Weg­fall des begüns­tig­ten Zwecks ist das ver­blei­ben­de Ver­eins­ver­mö­gen nur für die in die­sem Sta­tut ange­führ­ten begüns­tig­ten Zwe­cke gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 zu ver­wen­den. Daher ist das ver­blei­ben­de Ver­eins­ver­mö­gen im Bereich des Kör­per­sports, näm­lich ent­we­der im Bereich des Tur­nens oder im Bereich einer ande­ren begüns­tig­ten Sport­aus­übung die dem Ver­eins­zweck mög­lichst nahe­kommt, zuzuführen.

Der letz­te gewähl­te Turn­rat muss in sei­ner Funk­ti­on als Ver­eins­vor­stand die frei­wil­li­ge Auf­lö­sung des Ver­eins recht­zei­tig der Ver­eins­be­hör­de schrift­lich anzei­gen und in einem für amt­li­che Mit­tei­lun­gen und Ver­laut­ba­run­gen bestimm­ten Medi­um im Sin­ne des Ver­eins­ge­set­zes 2002 veröffentlichen.

 

Fas­sung Gene­ral­ver­samm­lung (Jah­res­haupt­ver­samm­lung) 19. April 2024 — TH

Ver­eins­sta­tut des Wel­ser Turn­ver­ein 1862