Vereinsstatut des Welser Turnverein 1862
(Fassung 19. April 2024)
I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Welser Turnverein 1862“ und hat seinen Sitz in Wels.
Er erstreckt seine Tätigkeit vornehmlich auf den Raum Wels aber auch auf ganz Österreich.
Als äußere Zeichen führt der Verein Fahne, Wimpel und Abzeichen.
Der Verein ist Mitglied des Österreichischen Turnerbundes und des Allgemeinen Sportverbandes Oberösterreich.
II. Vereinszweck
Der Verein ist unpolitisch. Seine Tätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
Der Verein bezweckt die Förderung des Sports, der körperlichen und geistigen Ertüchtigung in umfassender Hinsicht, insbesondere die Pflege und Förderung des Turnens und auch anderer Sportarten.
III. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Als ideelle Mittel dienen:
- Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere des (ganzheitlichen) Turnens. Dies auf allen Gebieten des Spitzen‑, Breiten- und Gesundheitssportes für alle Altersstufen
- ein organisierter Turnbetrieb für Männer und Frauen aller Altersstufen
- der Unterricht der im Verein gepflegten Sportarten
- die geistige und fachliche Erziehung sowie Ausbildung im sportlichen Bereich durch Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe
- die Ausbildung und Pflege der für die Aufrechterhaltung des Turnbetriebes erforderlichen Werte aller Art
- die Errichtung, Miete und der Betrieb von Turn- und Sportstätten, ‑plätzen, Heimen und dergleichen
- die Durchführung von Wettkämpfen, Turn- und Sportfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
- Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte
- die Herausgabe von Zeitschriften, Festschriften und anderen Druck- oder sonstigen Medienwerken
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Aufnahmegebühren und/oder Mitgliedsbeiträge
- Geld- und Sachspenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
- Förderungen und Subventionen
- Bausteinaktionen, Flohmärkte und Basare
- Sponsoring
- Vereinsfeste, Fundraising-Veranstaltungen, Abhaltung von Vereins- und Verbandsjubiläen, Turn- und Sportwettbewerbe sowie andere Sportveranstaltungen
- Werbung jeglicher Art
- Inbestandgabe der Vereinsräumlichkeiten und Sportstätten
- Abhaltung von Kursen, Unterrichten im Rahmen des Vereinszweckes
- allfällige Zins- und/oder Beteiligungserträge
An Vereinsmitglieder oder nahestehende Personen dürfen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Gesammelte Spendenmittel dürfen ausschließlich für die im Zweck angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.
IV. Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder nehmen mit allen Rechten und Pflichten am Vereinsgeschehen teil. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein besonders, insbesondere durch ihre finanzielle Unterstützung fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
V. Erwerb der Mitgliedschaft
Nur natürliche Personen können die Mitgliedschaft des Vereins erwerben.
Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Turnrat. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger hat mit schriftlicher Einwilligung und Erklärung des gesetzlichen Vertreters zu erfolgen, wobei dieser dabei die Mitgliedsbeiträge und allfälligen Aufnahmegebühren in seine Zahlungsverpflichtung übernimmt.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Turnrats durch die Generalversammlung.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist schriftlich, mit allfällig notwendiger Zustimmung und Erklärung des gesetzlichen Vertreters zu erklären. Er wird zum Ende der der Zahlungsverpflichtung gegenüberstehenden Leistungsperiode des Vereines wirksam — über ausdrücklichen Wunsch auch mit sofortiger Wirkung. Von bereits eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein enthebt er jedoch nicht.
Der Turnrat kann ein Vereinsmitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühren im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss kann vom Turnrat auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder Interessen des Vereines und wegen unehrenhaften Verhaltens erfolgen.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im letzten Absatz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Turnrat beschlossen werden.
Ausgeschlossene und aberkannte Mitglieder haben das Recht, binnen einer Frist von einem Monat eine Schlichtung durch das Schiedsgericht gemäß Punkt XV. zu beantragen. Dies hat keine aufschiebende Wirkung.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, am Vereinsbetrieb teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu nutzen, sofern die jeweiligen Beiträge bezahlt werden.
Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder nehmen am Vereinsbetrieb nur eingeschränkt teil.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu, sofern sie am ersten Jänner des Jahres, in dem die Generalversammlung stattfindet das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht steht allen volljährigen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen des Vereines oder der Vereinszweck leiden oder beschädigt werden könnte. Sie haben das Vereinsstatut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge und allfälligen Beitrittsgebühr verpflichtet.
VIII. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Der Vorstand trägt die Bezeichnung „Turnrat“.
Daneben kann der Verein in eine beliebige Anzahl von Abteilungen gegliedert sein, die jedenfalls nicht Organ, sondern rechtlich unselbständige Teile des Vereins sind. Jeder Abteilung steht ein Abteilungsleiter vor. Die Bildung, Zusammenlegung, Teilung oder Auflösung von Abteilungen obliegt dem Turnrat.
IX. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Turnrat innerhalb von vier Wochen auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss des Turnrats einzuberufen.
Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen hat der Turnrat alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung (z.B. auch im Rahmen seiner Zeitschriften) an die dem Verein vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse, Faxnummer oder E‑Mail-Adresse unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuladen.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vorher einlangend beim Turnrat schriftlich zu stellen.
Die Generalversammlung ist mit Ausnahme des Beschlusses über die Vereinsauflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Beschlussfassungen und Wahlen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über die Änderung des Vereinsstatuts, die der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegeben Stimmen bedarf sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereines, der nur mit Zustimmung von drei Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder gefasst werden kann.
Zum Stimmrecht siehe Punkt VII. Abs. 3. Jedes solches Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Turnratsmitglied den Vorsitz.
X. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über einen Voranschlag
- Entgegennahme des Berichtes des Obmanns und allfälliger weiterer Berichte von Turnratsmitgliedern
- Entlastung des Turnrats für die abgelaufene Funktionsperiode
- Wahl und Enthebung des Obmanns des Turnrats
- Wahl und Enthebung der weiteren Mitglieder des Turnrats
- Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein
- Festsetzung der Höhe der allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung über andere Punkte zur Tagesordnung der Generalversammlung
- Entscheidung über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Vereinseigentum, soweit diese Maßnahmen über den Voranschlag oder die ordentliche laufende Wirtschaftsführung hinausgehen
- Beschlussfassungen über Änderungen des Vereinsstatuts
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
Die Wahl des Obmannes zu lit. d) wird von einem vorher vom Turnrat bestimmten Wahlleiter geleitet.
XI. Turnrat
Der Turnrat besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Turnwart, dem Kassier (Säckelwart), dem Schriftführer (Schriftwart).
Ihm können darüber hinaus weitere Turnratsmitglieder als Stellvertreter und/oder Mitglieder für besondere Aufgaben (Beiräte, Warte, Sachwalter) (wie beispielsweise für das Marketing (Pressewart), das Vereinsinventar (Zeugwart) oder das Gebäude (Gebäudewart)) angehören.
Die Vereinigung von zwei Funktionen im Turnrat in einer Hand ist mit Ausnahme der Vereinigung der Funktionen Obmann, Obmann-Stellvertreter, Kassier zulässig, sodass der Turnrat zumindest aus drei Personen besteht.
Die Turnratsmitglieder sind Vereinsmitglieder mit passivem Wahlrecht. Sie können gleichzeitig Abteilungen (siehe Punkt VIII.) vorstehen, müssen dies aber nicht.
Die Mitglieder des Turnrats führen ihre Aufgaben ehrenamtlich durch und sind zur pünktlichen und gewissenhaften Erfüllung verpflichtet.
Die Funktionsperiode des Turnrats beträgt ein Jahr. Die auch mehrfache Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig.
Der Turnrat wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem Obmann-Stellvertreter einberufen. Sind beide auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes Turnratsmitglied den Turnrat einberufen.
Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Zu den Turnratssitzungen können vom Obmann und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter Mitglieder der Abteilungsleitungen und auch andere Vereinsmitglieder beratend zugezogen werden.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion des Turnratmitglieds durch Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der dem Turnrat gegenüber schriftlich zu erklären ist. Sollte der gesamte Turnrat zurücktreten, so ist dies der Generalversammlung gegenüber zu erklären. Der Rücktritt wird zur nächsten Generalversammlung wirksam.
XII. Aufgaben des Turnrats
Der Turnrat ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch das Statut einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
- Aufrechterhaltung und Sicherstellung eines geordneten Vereinsbetriebes im Sinne des Vereinszwecks
- Bildung, Zusammenlegung, Teilung oder Auflösung von Abteilungen (siehe Punkt VIII.)
- Verwaltung des Vereinsvermögens unter Einhaltung einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsgebarung
- Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, Erstellung eines Voranschlages (= Rechnungslegung)
- Vorbereitung der Generalversammlung und Berichterstattung in der Generalversammlung
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Turnratsmitglieder
Die Mitglieder des Turnrats sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im letzten Satz genannten Turnratsmitgliedern erteilt werden.
Im Verhinderungsfalle hat der jeweilige Stellvertreter einzuschreiten. Sollte für den verhinderten Schriftführer kein Stellvertreter bestellt sein so fertigt an dessen Stelle ein weiteres Turnratsmitglied.
Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, in eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen, die jedoch im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Turnrat.
Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Turnrats.
Der Turnwart ist für die Vorturnerschaft (Vorturner, Turn- und Sportlehrer) und für den damit verbundenen Turn- und Sportbetrieb des Vereins verantwortlich.
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögens- bzw. Geldgebarung des gesamten Vereins verantwortlich.
Die weiteren Turnratsmitglieder (Stellvertreter, Mitglieder für besondere Aufgaben) sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig und im Interesse des Vereins zu erfüllen.
XIV.Rechnungsprüfer
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von jeweils einem Jahr zwei Rechnungsprüfer. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Turnrat angehören.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die ordnungs- und statutengemäße Verwendung der Mittel und auf die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Die Bestimmungen des Punktes XI. letzter Absatz gelten sinngemäß.
XV. Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, deren Ordnung dem Turnrat nicht möglich ist, ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht im Sinn der §§ 577 ff ZPO (Zivilprozessordnung).
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Turnrat zwei volljährige ordentliche Vereinsmitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Turnrat binnen zwei Wochen macht der andere Streitteil innerhalb von zwei Wochen seinerseits zwei Schiedsrichter dem Turnrat schriftlich namhaft. Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen nach Mitteilung durch den Turnrat binnen weiterer zwei Wochen ein fünftes volljähriges ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
XVI.Vereinsauflösung und ‑beendigung, Wegfall des Vereinszwecks
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der Zustimmung von drei Viertel sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden.
Die anlässlich der Auflösung einberufene Generalversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie drei Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen haben. Dabei, aber auch bei behördlicher Auflösung und auch bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen nur für die in diesem Statut angeführten begünstigten Zwecke gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 zu verwenden. Daher ist das verbleibende Vereinsvermögen im Bereich des Körpersports, nämlich entweder im Bereich des Turnens oder im Bereich einer anderen begünstigten Sportausübung die dem Vereinszweck möglichst nahekommt, zuzuführen.
Der letzte gewählte Turnrat muss in seiner Funktion als Vereinsvorstand die freiwillige Auflösung des Vereins rechtzeitig der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einem für amtliche Mitteilungen und Verlautbarungen bestimmten Medium im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 veröffentlichen.
Fassung Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) 19. April 2024 — TH